Interessante Urteile im Arbeitsbereich
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Ihr Festplattenlaufwerk wurde geklont
Die Gerichte [TSJ Kastilien-La Mancha 18-07-2025] haben entschieden, dass ein Arbeitgeber auf die Festplatte des vom Arbeitnehmer bereitgestellten Computers zugreifen kann, um die Einhaltung seiner Arbeitspflichten zu überprüfen und eine disziplinarische Kündigung zu begründen, vorausgesetzt, dass dieser Zugriff auf arbeitsbezogene Informationen beschränkt ist und nicht auf persönliche Daten. Im vorliegenden Fall:
- Das Unternehmen hatte Hinweise auf einen unangemessenen Gebrauch des Computers durch die Arbeitnehmerin.
- Das Klonen der Festplatte war erforderlich, um die Arbeitsaktivitäten der Mitarbeiterin zu überprüfen und mögliche Verstöße festzustellen.
- Das Unternehmen griff nicht auf private Konten wie persönliche OneDrive-Konten zu und beschränkte sich darauf, die Einhaltung der Arbeitspflichten zu überprüfen.
Daher wurde festgestellt, dass das Recht auf Privatsphäre der Betroffenen nicht verletzt wurde, da die Unternehmenskontrolle angemessen, geeignet und notwendig war.
Pflichtkurse
Der Oberste Gerichtshof [TS 09-09-2025] hat bestätigt, dass die Zeit, die Arbeitnehmer für die Teilnahme an obligatorischen Auffrischungsprogrammen für grundlegende Sicherheits- und Brandschutzzertifikate aufwenden, die von internationalen und europäischen Vorschriften gefordert werden, als effektive Arbeitszeit zu betrachten ist. Sowohl die Kursteilnahme als auch die Anreisen gelten als effektive Arbeitszeit.
Das Gericht argumentiert wie folgt:
- Die Erneuerung von beruflichen Zertifikaten ist Teil der Arbeitspflichten und der Arbeitssicherheit der Arbeitnehmer.
- Daher gibt es den Arbeitnehmern Recht und bestätigt, dass die Teilnahme an diesen Kursen und die Anreisen Arbeitszeit sind.
Ergonomische Stühle für alle?
Der Oberste Gerichtshof [TS 10-09-2025] hat entschieden, dass ein Unternehmen nicht verpflichtet ist, telearbeitenden Mitarbeitern ergonomische Stühle zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dies ist im individuellen Fernarbeitsvertrag oder im entsprechenden Tarifvertrag festgelegt. Es muss jedoch:
- Eine angemessene finanzielle Entschädigung für die durch die Telearbeit entstandenen Kosten gewährleisten.
- Individuelle Risikobewertungen mit Bereitstellung spezifischer ergonomischer Materialien durchführen, wenn dies durch ein ärztliches Rezept erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall verpflichteten weder der Tarifvertrag noch der Telearbeitsvertrag das Unternehmen, ergonomische Stühle bereitzustellen. Darüber hinaus gab es auch keine ärztliche Verordnung diesbezüglich. Daher wurden die Arbeitsrechte in Bezug auf Gleichheit und Arbeitssicherheit nicht verletzt.
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