Der Vertreter kann von einem Detektiv überwacht werden

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Unternehmen können einen Privatdetektiv beauftragen, um die ordnungsgemäße Nutzung der Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmervertreter zu untersuchen.

Der Vertreter kann von einem Detektiv überwacht werden

Wenn ein Unternehmen einen Arbeitnehmervertreter hat und den Verdacht hat, dass er die Arbeitszeitguthaben nicht ordnungsgemäß nutzt (zum Beispiel, wenn er in der Schule seiner Kinder gesehen wurde, während er der Firma mitgeteilt hatte, dass er gewerkschaftliche Aufgaben erledigt), sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Das Unternehmen kann die Nutzung der Arbeitszeitguthaben überprüfen, auch mit Hilfe von Detektiven, sofern die Überwachung zeitlich begrenzt ist und keine dauerhafte Überwachung darstellt (zum Beispiel muss dem Detektiv mitgeteilt werden, zu welchen Zeiten der Mitarbeiter die Arbeitszeitguthaben in Anspruch nehmen wird, damit die Überwachung nur in diesem Zeitraum erfolgt).
  • Der Detektiv darf den Arbeitnehmer nur in öffentlichen Räumen verfolgen (auf der Straße oder in Geschäften zum Beispiel). Darüber hinaus muss er das Recht auf Privatsphäre und die Würde des Arbeitnehmers respektieren.
  • Das Unternehmen muss die Grundsätze der Eignung, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit respektieren (das dreifache Verhältnismäßigkeitsprinzip, das angewendet wird, wenn Grundrechte verletzt werden können).
  • Letztendlich verletzt die Überwachung durch Detektive die Gewerkschaftsfreiheit nicht, wenn sie in angemessener Weise, mit einem legitimen Zweck und ohne Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers erfolgt.

Wenn der Bericht des Detektivs einen Missbrauch der Arbeitszeitguthaben bestätigt, kann das Unternehmen den Arbeitnehmer sanktionieren oder, je nach Schwere der Vorfälle, ihn entlassen (zum Beispiel bei wiederholtem Fehlverhalten im Laufe der Zeit). Wenn er wegen schwerwiegender oder sehr schwerwiegender Verstöße sanktioniert oder entlassen wird, muss ein Widerspruchsverfahren mit Beteiligung der anderen Arbeitnehmervertreter eingeleitet werden.

 

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