Zwangsversteigerung
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Schutz des Hypothekenschuldners und Räumungsklage wegen Besitzstörung
Der Oberste Gerichtshof (TS) hat über einen Fall von Besitzstörungsklage wegen Besitzstörung entschieden, in dem ein Unternehmen beantragte, dass die Person, die das Grundstück besetzte, geräumt wird. Das Unternehmen behauptete, der Eigentümer zu sein, und forderte, dass der Besetzer gehen sollte, weil er keine gültige Berechtigung hatte, dort zu bleiben. Der Besetzer verteidigte sich, indem er behauptete, dass
er der frühere Hypothekenschuldner war und dass das Grundstück an Banco Santander in einer Zwangsversteigerung übertragen wurde. Seiner Version nach war das Unternehmen mit der Bank verbunden (es sagte sogar, dass die Bank sein einziger Partner war) und deshalb sollte kein "Besitzstörung", sondern alles im (erklärte, dass die Bank ihr einziger Partner sei) und dass daher kein "prekärer" Zustand herrschen sollte, sondern alles innerhalb der Hypothekenverfahren geregelt werden, zusätzlich zu der Andeutung eines möglichen "Betrugs", um den Schutz des Gesetzes 1/2013 zu umgehen.
In erster Instanz und vor dem Provinzgericht wurde die Klage abgewiesen , betrachteten aufgrund dieser Verbindung zum Bank und aufgrund vorheriger Maßnahmen (wie E-Mails über einen möglichen Kauf), das Unternehmen konnte nicht als Dritter handeln völlig fremd und daher war der Besitz nicht der geeignete Weg.
Der TS hingegen gibt der Berufung statt . Er betont, dass das Unternehmen versuchte, sich an der Zwangsvollstreckung zu beteiligen um die Räumung zu beantragen, aber das Gericht lehnte dies ab weil dieses Verfahren seit Jahren abgeschlossen war und dieses Urteil rechtskräftig wurde. Darüber hinaus hatte der Besetzer mehr als 10 Jahre in der Wohnung gelebt, ohne einen Titel vorzulegen, der seinen Aufenthalt rechtfertigte, oder nachzuweisen im eigentlichen Räumungsverfahren eine Situation der Schutzbedürftigkeit gemäß dem Gesetz 1/2013. In Anbetracht all dessen kommt der TS zu dem Schluss, dass die Räumung gerechtfertigt ist und ordnet die Räumung der Wohnung an.
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