Vorsorgemaßnahmen in Belästigungsprotokollen

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Die meldende Person muss geschützt werden, ohne bestraft zu werden.

Vorsorgemaßnahmen in Belästigungsprotokollen

Bei einer Belästigungsmeldung ist die erste Reaktion vieler Unternehmen, die meldende Person von ihrem Standort zu "versetzen", um zu verhindern, dass sie auf den mutmaßlichen Belästiger trifft. Diese Maßnahme kann jedoch, auch wenn sie zum Schutz gedacht ist, grundlegende Rechte verletzen, wenn sie dem Opfer schadet.

Es ist wahr, dass Ihr Unternehmen Vorsorgemaßnahmen ergreifen kann, um die mögliche Belästigungssituation von Grund auf zu lösen, aber diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die meldende Person zu schützen, ohne sie zu benachteiligen. Unter Berücksichtigung dessen:

  • Die Arbeitsstelle, Funktionen oder der Status des mutmaßlichen Opfers sollten nicht verändert werden, es sei denn, sie beantragt solche Änderungen.
  • Die Maßnahmen sollten vorzugsweise gegen den mutmaßlichen Täter gerichtet sein. Zum Beispiel durch eine Änderung des Arbeitsplatzes oder der Schichten, um sicherzustellen, dass er nicht mit dem Opfer zusammenkommt, oder durch die Beschränkung des Kontakts. Eine physische Trennung, solange sie keine Isolation oder Degradierung der Personen bedeutet, ist zulässig.

Wenn nach Abschluss des Belästigungsprotokolls die Belästigungssituation nachgewiesen wurde, muss das Unternehmen disziplinarisch und entschieden gegen den Täter vorgehen. Nach dem Statut der Arbeitnehmer stellen Belästigungen – gegen den Arbeitgeber oder die Personen, die im Unternehmen arbeiten – aufgrund der ethnischen Herkunft, Religion oder Überzeugungen, Behinderung, Alter oder sexuellen Ausrichtung sowie sexuelle Belästigung oder Belästigung aufgrund des Geschlechts einen Grund für eine disziplinarische Kündigung dar.

Unsere Fachleute informieren Sie gerne über etwaige Fragen zum Belästigungsprotokoll.