Wohnungseigentum

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Gesetzliche Grenzen für Erweiterungsarbeiten an einem in Wohnungseigentum stehenden Haus

Wohnungseigentum

Einige Nachbarn, Eigentümer eines Reihenhauses Reihenhaus benachbarten Hauses , weil sie eine Erweiterung Erweiterung abzureißen abreißen Bauvorhaben bestand im Wesentlichen darin, das Erdgeschoss zu verlängern in Richtung Garten/Hof, wodurch ein neues Gebäudevolumen neues Volumen Schlafzimmer und ein Badezimmer hinzugefügt wurden . In erster Instanz wies das Gericht die Klage ab. Warum? Weil es der Auffassung war, dass gemäß der

Zunächst wies das Gericht die Klage ab. Warum? Weil es der Auffassung war, dass gemäß der Neubau und Wohnungseigentum, bei dieser sogenannten "umgekehrten horizontalen Eigentumswohnung" hatten weder die Fassaden, noch die Umfassungen, noch die Dächer den Status von Gemeinschaftselementen . Basierend auf dieser Idee kam das Gericht zu dem Schluss, dass keine Genehmigung erforderlich war von der Eigentümerversammlung, um diese Arbeiten auszuführen.

Die Kläger legten Berufung ein und das Provinzgericht gab ihnen Recht und verurteilte die Beklagten dazu, das Gebaute abzureißen im Hof/Garten und es in den vorherigen Zustand zurückzuversetzen . Für das Provinzgericht waren Dach, Fassade und Fundament Gemeinschaftselemente "von Natur aus" , da sie physisch nicht als privat angesehen werden konnten. Außerdem erklärte es, dass Boden und Decke gemeinschaftlich waren, daher betraf die Erweiterung gemeinschaftliche Elemente und da keine gemeinschaftliche Zustimmung vorlag, war der Abriss angebracht.

Die Beklagten wandten sich an den Obersten Gerichtshof (TS) und argumentierten, dass die vereinbarten Bedingungen im Titel eingehalten werden müssten. Aber der TS wies die Berufung ab. Die Statuten unterschieden zwischen Innenarbeiten (frei) und Arbeiten an der Fassade, die auf diejenigen begrenzt waren, die einfache "Verzierung" und immer ohne die Sicherheit zu beeinträchtigen oder gemeinsame Elemente zu beeinflussen. Und kommt zu dem Schluss, dass das Geleistete keine geringfügige oder dekorative Arbeit war, sondern eine relevante Änderung (Öffnen eines Lochs und Neubau zur Erweiterung des Wohnraums). Darüber hinaus betont er, dass es die Interessen anderer Eigentümer beeinträchtigte, beeinträchtigten die Interessen anderer Eigentümer , was sich auf Ansichten und Lichter sowie auf die ästhetische Einheitlichkeit des Gesamtbildes auswirkt.

In Situationen von Kontroversen im Zusammenhang mit der Durchführung von Arbeiten, die gemeinsame Elemente betreffen oder beeinträchtigen können, können unsere Fachleute Sie bei der Verteidigung Ihrer Interessen beraten.