Immobilienkauf

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Löschung einer auflösenden Bedingung im Register

Immobilienkauf

Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und Notariatswesen (DGSJFP) hat einen praktischen Fall gelöst, der überraschend sein kann für diejenigen, die nicht mit dem Betrieb des Grundbuchs vertraut sind. Es handelte sich um einen Immobilienkauf mehrerer Grundstücke , die mit einer auflösenden Bedingung belastet waren (eine Art "Versicherung" oder Garantie, die den Verkauf rückgängig machen kann, wenn die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt werden). Bei der Beurkundung des Kaufvertrags bat der Notar auch darum, dass diese Bedingung im Register gelöscht wird .

Zur Begründung dieser Löschung wurde in den eigentlichen Kaufvertrag eine beglaubigte elektronische Kopie eines anderen Dokuments aufgenommen, nämlich des Dokuments zur Löschung der auflösenden Bedingung, das ebenfalls vom selben Notar beurkundet wurde. Die Idee des Notars war, dass das Register beide Dokumente zusammenhängend (wirtschaftlich und rechtlich) prüfen und "im Paket" in einem Schritt bearbeiten könnte.

Dennoch hat der Eintragungsbeamte die Eintragung der Löschung verweigert . Sein Grund? Dass die Löschung war keine einfache Ergänzung oder Zusatz zum Kaufvertrag, sondern ein eigenständiger Titel und musste daher separat vorgelegt werden, mit seinem eigenen Eintrag , damit das entsprechende Registrierungsverfahren zur Löschung eröffnet wird. eigener Sitz der Einreichung, um das entsprechende Registrierungsverfahren für diese Stornierung zu eröffnen.

Die DGSJFP bestätigt das Kriterium des Registrars und weist die Beschwerde des Notars zurück. Die elektronische beglaubigte Kopie des Stornierungsdokuments im Rahmen des Kaufvertrags entspricht nicht der ordnungsgemäßen gemeinsamen Einreichung im Register. Darüber hinaus betont er, dass die Stornierung keine Voraussetzung dafür ist, dass der Kaufvertrag gültig ist, sondern eine unabhängiges Rechtsgeschäft die seinen eigenen Registrierungspfad verfolgen muss.

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