Städtische Mietverhältnisse
KI-generierte Übersetzung. Zugriff auf die Originalversion
Gibt ein umkehrbares Werk des Mieters dem Eigentümer das Recht, den Vertrag zu kündigen?
Ein Eigentümer vermietete an einen Mieter eine kleine Wohnung und ein nebenliegendes Grundstück . Im Laufe der Zeit klagte der Eigentümer auf die Auflösung (die „Beendigung“) des Mietvertrags aus zwei Gründen; erstens, weil der Mieter auf dem Grundstück ein fertighaus abnehmbar ohne schriftliche Genehmigung aufgestellt hatte; und zweitens, weil in der Wohnung eine dritte Person (der Partner des Mieters) lebte, was der Eigentümer als nicht erlaubt ansah.
In erster Instanz wies das Gericht die Klage zurück, da es verstand, dass das Installierte ein abnehmbares Fertighaus war, das auf dem Grundstück platziert wurde, und dass keine dauerhafte oder wesentliche dauerhafte oder wesentliche Änderung der gemieteten Immobilie, die die Beendigung des Vertrags rechtfertigt. Es wurde auch berücksichtigt, dass die dritte mitwohnende Person die feste Partnerschaft des Mieters und dass diese Situation belegt war, sogar mit von ihm geleisteten Zahlungen.
Der Eigentümer legte bei der Provinzgerichtshof Berufung ein und bestand darauf, dass die Installation (auf Betonsäulen gestützt und mit Anschlüssen) das Grundstück erheblich veränderte und daher die Auflösung des Vertrags ermöglichen sollte. Doch der Gerichtshof weist die Berufung zurück und kommt zu dem Schluss, dass das Fertighaus abnehmbar ist und es nicht bewiesen wurde, dass das, was getan wurde, eine endgültige oder wesentliche Veränderung des vermieteten Eigentums darstellt. Darüber hinaus wird abgelehnt, dass in der Berufung neue Argumente eingeführt werden, die zuvor nicht korrekt vorgebracht wurden. Aus all diesen Gründen bleibt der Vertrag bestehen.
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