Das Unternehmen hat mehrere Standorte
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Wenn die Arbeitsstätten Ihres Unternehmens einzeln weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, aber zusammen diese Zahl erreichen, kann ein gemeinsamer Ausschuss gebildet werden.
Die Vorschriften sehen vor, dass Arbeitnehmer in Arbeitsstätten mit einer Belegschaft von 50 oder mehr Arbeitnehmern (in Arbeitsstätten mit weniger Beschäftigten übernehmen die Arbeitnehmervertreter die soziale Vertretung) einen Betriebsrat gründen können. Allerdings:
- Wenn ein Unternehmen mehrere Arbeitsstätten hat, von denen keine einzeln 50 Arbeitnehmer erreicht, aber zusammen schon, können die Arbeitnehmer einen gemeinsamen Betriebsrat bilden, der Vertreter der verschiedenen Standorte umfasst und in Bezug auf alle tätig wird.
- Dafür müssen die Arbeitsstätten in derselben Provinz oder in benachbarten Gemeinden liegen. Und wenn einige Standorte 50 Arbeitnehmer erreichen und andere in derselben Provinz nicht, werden an ersteren eigene Betriebsräte gebildet, während mit allen anderen ein anderer gebildet wird.
Selbst wenn diese Schwellenwerte überschritten werden, besteht keine Verpflichtung zur Bildung eines Betriebsrats, da dies eine Entscheidung der Arbeitnehmer und Gewerkschaften ist. Allerdings ist das Unternehmen nach Einleitung der Wahlen und Mitteilung an das Unternehmen verpflichtet, die erforderlichen Mittel für den reibungslosen Ablauf der Abstimmung bereitzustellen, die während der Arbeitszeit und in der Arbeitsstätte stattfinden muss.
Darüber hinaus kann bei verschiedenen Betriebsräten (für einzelne Standorte oder gemeinsame) ein interzentraler Betriebsrat gebildet werden. Hierfür ist die Ermächtigung durch den anwendbaren Tarifvertrag des Unternehmens erforderlich. Dieser Tarifvertrag muss auch die Regeln für die Gründung und den Betrieb festlegen.
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