Wasserschäden in einer Eigentümergemeinschaft

KI-generierte Übersetzung. Zugriff auf die Originalversion

Wasserleckagen von einer Terrasse, die ein gemeinschaftliches Element mit privater Nutzung ist

Wasserschäden in einer Eigentümergemeinschaft

In diesem Fall erleidet ein Nachbar einer unteren Wohnung Schäden durch ein Wasserleck . Die Ursache des Problems lag in einer Terrasse, die sich darüber befindet , einer Terrasse, die, obwohl sie ausschließlich genutzt wurde von einem Eigentümer, rechtlich ein gemeinschaftliches Element mit privater Nutzung war (das heißt, es gehört der Gemeinschaft, wird aber nur von einem Nachbarn genutzt).

Die Ursache für das Leck war ziemlich „hausgemacht“, der Abfluss der Terrasse war verstopft, weil er durch einen Blumentopf blockiert wurde, und das Wasser begann zu sickern und verursachte Schäden.

Nachdem der Geschädigte entschädigt wurde, beschloss die Versicherung, die die Schäden bezahlt hat, das Geld zurückzufordern und klagte gegen zwei:

- einerseits gegen den Eigentümer der das ausschließliche Nutzungsrecht der Terrasse hatte;

- andererseits gegen die Versicherung der Gemeinschaft , und forderte, dass beide solidarisch haften (das heißt, dass einer von beiden verurteilt werden kann, zu zahlen).

Das Provinzgericht (AP) von Navarra kommt zu dem Schluss, dass es sich um Schäden durch Eindringen von einem gemeinsamen Element handelt (auch wenn es sich um ein ausschließliches Nutzungsrecht handelt), gilt eine objektive Haftung und wer haften muss, ist die Gemeinschaft (über ihre Versicherung), weil das Element gemeinschaftlich ist.

Im Gegensatz dazu bleibt der Eigentümer der Wohnung mit dem Recht auf ausschließliche Nutzung befreit , das Gericht ist der Meinung, dass ihm keine Haftung auferlegt werden kann, da keine nachweisbare Fahrlässigkeit vorliegt, und hebt zudem hervor, dass er nicht in der Immobilie wohnte, was es unmöglich macht, ihm dieses fahrlässige Verhalten in den im Streitfall diskutierten Bedingungen zuzuschreiben. Aus all dem ergibt sich, dass die Versicherung der Gemeinschaft haftet, und nicht der Eigentümer des ausschließlichen Nutzungsrechts.

Wenn Sie von einem Schaden betroffen sind, der von einem gemeinsamen Element verursacht wurde, können unsere Fachleute alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz Ihrer Rechte und Interessen ergreifen.